Aktuelle Schulen-Coronaverordnung

 

Seit dem 14.02.2022 gilt eine neue Schulen-Coronaverordnung in Kraft. Im Wesentlichen gelten die Regelungen weiterhin wie vor diesem Tag:

  • Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Das heißt, dass weiterhin alle Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schule Beschäftigten in allen Innenräumen (Klassenräume, Fachräume, Flure, Cafeteria usw.) die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP, FFP2 oder vergleichbarer Standard) haben.

    Im Freien bleibt die Maskenpflicht ausgesetzt. Dennoch ist es natürlich möglich und erlaubt, auch draußen eine Maske zu tragen.
    Achtung: In der Warteschlange bei der Cafeteria gilt nach wie vor die Maskenpflicht!

  • Die Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler wird auf drei verpflichtende Test pro Woche festgelegt. Die Testregeln für Schülerinnen und Schüler gelten ebenso für alle an Schule Beschäftigten. Auch Geimpfte, Genesese oder "Auffrischungsgeimpfte" sind zur Testung verpflichtet! Die Testfrequenz gilt voraussichtlich bis Mitte März.
    Die sogenannten qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin möglich. Dazu muss dieses (neue) Formblatt verwendet werden. 
    Die Termine der Testungen an der SLG werden über den Vertretungsplan ausgewiesen.

    Sollte es in einer Lerngruppe zu einem bestätigten Fall kommen, wird in dieser Lerngruppe während fünf Schultagen täglich getestet. 

  • Die Kurse des Offenen Ganztags finden unter angepassten Hygieneregeln mehrheitlich wieder statt. Welche Kurse stattfinden und welche nicht, kann hier nachgelesen werden.

  • Für den Sport- und den Musikunterricht gelten spezielle Regeln, die von den Fachlehrkräften entsprechend kommuniziert werden. 
  • Die Quarantäne-Regelungen wurden bundesweit angepasst und auch vom Land Schleswig-Holstein übernommen.
    Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Quarantänemaßnahmen erforderlich. 
    • Keine Absonderungspflicht beim Auftreten eines Infektionsfall für Kontaktpersonen (z.B. Sitznachbarn)
    • Im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn Schutzmaßnahmen nicht konsequent eingehalten wurden. Es obliegt der infizierten Person (bzw. den Erziehungsrechtigten) die engen Kontaktpersonen zu informieren. 
    • Geboosterte, "frisch" doppelt Geimpfte, geimpfte Genenese und "frisch" Genesene müssen nicht in Qurantäne
    • Infizierte Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen Beschäftigte müssen weiterhin in Absonderung. Die genauen Regeln sind im Absonderungserlass nachzulesen.  
    • Die Regelungen (auch zur "Freitestung" bzw. Testung zur Bestätigung einer Infektion) sind in diesem Schaubild übersichtlich dargestellt. 

 

Bitte prüfen Sie diese Seite regelmäßig auf Aktualisierungen und nutzen Sie auch die anderen Informationskanäle der Schule (IServ und DSB). 

Link zur Corona-Schulverordnung der Landesregierung 
Link zum Absonderungserlass der Landesregierung

(aktualisierte Fassung, Mü, 16.02.2022)